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Satzung


 

S A T Z U N G

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Königsblau Lüdertal". Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Großenlüder, ein Vereinslokal wird noch festgelegt.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Verein ist die Unterstützung des Fußballklubs FC Schalke 04, insbesondere durch die Organisation von Reisen zu den Spielen dieses Vereins und die Pflege der Geselligkeit der Mitglieder.

 

§ 4 Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für jüngere Antragsteller wird das schriftliche Einverständnis der erziehungsberechtigten benötigt. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Ein Antrag wird abgelehnt, wenn wesentliche Interessen des Vereins entgegenstehen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende gekündigt werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Bei einem Austritt besteht seitens der ausgetretenen Person kein Anspruch auf bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge.

 

§ 5 Vorstand      (Aktualisierung vom 02.04.2017, JHV)
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 

Der Vorstand besteht aus

 

         1. Vorsitzender

         2. Vorsitzender

         Kassenwart
         Stellv. Kassenwart (Fahrten- und Festausschuss)

         Schriftführer

         Stellv. Schriftführer (Jugendwart, Homepage)

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand wir in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
 

Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

Der Vorstand wird in einer jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, in den folgenden 6 Wocheneine außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernimmt der verbleibende Vorstand dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommisarisch. Es bleibt dem Vorstand darüber hinaus vorbehalten ein Mitglied aus dem Verein für diese Position mit dessen Zustimmung zu ernennen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt für Personen über 18 Jahre derzeit pro Jahr 20,00 €. Personen, die das 18 Jahr noch nicht vollendet haben sind beitragsfrei.

Ein Mitglied, welches länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mietglieds wird hierdurch nicht berührt.

§ 7 Haftung
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen. Der Verein seinerseits übernimmt weder straf- noch zivilrechtliche Verantwortung für ein etwaiges Fehlverhalten einzelner Mitglieder.

§ 8 Ausschuss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch für § 6.
 

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungsbeginn einzureichen.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstands, hierzu ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

§ 10 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Gem. Großenlüder mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 Großenlüder, den 19.04.2014 Unterschriften aller Gründungsmitglieder


Großenlüder
auf Nachfrage